Van der Graaf Antriebstechnik GmbH
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Geschäftsführer: Eberhard Schütz, Hendrik
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Zuständige Kammer:
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Körperschaft des öffentlichen Rechts
Sentmaringer Weg 61
48151 Münster
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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Allgemeine Geltung
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen
und Angebote.
1.2 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt. Deren
Geltung und Einbeziehung wird ausdrücklich widersprochen.
1.3 Abweichungen von vertraglichen Vereinbarungen bedürfen
grundsätzlich der Schriftform. Mündlich getroffene
Nebenabreden sind unwirksam.
2. Angebote
Allgemeine Angebote, Preislisten, Rundschreiben, Beschreibungen
und technische Daten sind bis zur Erteilung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer freibleibend
und unverbindlich.
3. Lieferzeiten
3.1 Lieferzeiten sind grundsätzlich, soweit nicht
in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine
andere Regelung enthalten ist, unverbindlich. Auch im
Falle einer verbindlichen Lieferzusage entfällt
jedoch eine Haftung bei höherer Gewalt.
3.2 Bei erschwerter Materialbeschaffung, Verzug des
Vorlieferanten, Transportverzögerungen oder Betriebsstörungen
verlängert sich auf jeden Fall die Lieferzeit um
die Dauer der Lieferverzögerung.
3.3 Änderungen des Auftrages führen zu geänderten
Lieferzeiten.
4. Entgelt
4.1 Die Preise verstehen sich grundsätzlich netto
zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Zahlung hat grundsätzlich kostenfrei für
den Auftragnehmer zu erfolgen.
4.3 Im Falle des Zahlungsverzuges werden gesetzliche
Verzugszinsen in Höhe von derzeit 5 %-Punkten über
dem jeweils gültigen Basiszinssatz geltend gemacht.
Sofern der Auftragnehmer einen höheren Zinsschaden
nachweisen kann, werden Verzugszinsen in Höhe des
nachgewiesenen Betrages geschuldet.
4.4 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber
akzeptiert. Wechsel nur dann, wenn sie zur Diskontierung
angenommen werden.
4.5. Eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen des Auftraggebers
ist grundsätzlich unzulässig.
5. Abnahme
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Mitteilung, dass
der Kaufgegenstand zur Abholung bereit liegt, abzunehmen.
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme bestellter Ware
in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, anstelle
des Erfüllungsanspruches Schadensersatz statt der
Leistung zu verlangen. In diesem Falle beträgt
der Schadensersatz pauschal 30 % des Auftragswertes.
Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber
einen niedrigeren Schaden nachweist.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der
dem Auftragnehmer auf Grund des Vertrages zustehenden
Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
6.2 Ist der Auftraggeber eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber
aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Forderungen.
6.3 Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer
zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Auftraggeber sämtliche mit dem Vertragsgegenstand
im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt
hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherheit stellt.
6.4 Der Auftraggeber ist berechtigt die gelieferte Ware
im normalen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern.
Der Auftraggeber tritt seine Ansprüche gegen dessen
Erwerber bereits jetzt im voraus an den Auftragnehmer
ab. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die
Abtretung nur offen zu legen, solange die Forderung
des Auftragnehmers nicht ausgeglichen ist und der Auftraggeber
mit der Zahlung in Verzug ist. Im Falle der Weiterverarbeitung
der gelieferten Gegenstände setzt sich der Eigentumsvorbehalt
an dem erstellten Werk fort. Auch dieses kann im normalen
Geschäftsverkehr weiterveräußert werden,
wobei auch insoweit der Auftraggeber seine Forderung
an den Auftragnehmer abtritt.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer übernimmt eine Herstellergarantie
von einem Jahr.
7.2. Die Garantie beginnt mit dem Tage der Auslieferung
an den Auftraggeber. Sie erlischt auf jeden Fall, wenn
das Gerät innerhalb der Garantiezeit nicht von
dem Auftragnehmer sondern durch Dritte repariert wird.
Gleiches gilt für den Fall, dass das Gerät
von dritter Seite geöffnet wird.
7.3 Alle Erzeugnisse werden vor Versand oder Auslieferung
sorgfältig geprüft. Liegt gleichwohl ein Mangel
vor, ist dieser schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen
und das fehlerhafte Teil fracht- und kostenfrei dem
Auftragnehmer zuzusenden.
7.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Kosten für
die Demontage und Montage der gelieferten Teile und
keine Kosten für einen etwaigen Produktionsausfall.
Diese Kosten sind ausschließlich von dem Auftraggeber
zu tragen.
7.5 Der Auftragnehmer hat das Recht, nach seiner Wahl
Nachbesserung vorzunehmen oder fehlerhafte Ware durch
Austausch zu ersetzen. Erst bei endgültiger, fehlgeschlagener
Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht, Rückgängigmachung
des Kaufvertrages zu verlangen.
7.5 Einem endgültigen Fehlschlagen der Mängelgewähr
steht es gleich, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung
ablehnt oder erklärt, ein Mangel liege nicht vor.
Einem endgültigen Fehlschlagen steht es ebenfalls
gleich, wenn zwei Mängelbeseitigungsversuche den
Mangel nicht haben beheben können.
7.6 Für diesen Fall ist der Auftraggeber verpflichtet,
binnen drei Monaten seine Ansprüche gerichtlich
geltend zu machen. Versäumt der Auftraggeber diese
Ausschlussfrist, sind eventuelle Ansprüche verfallen.
7.7 Gewährleistungsansprüche sind schriftlich
geltend zu machen. Sie müssen eine genaue Beschreibung
des gerügten Mangels enthalten.
7.7 Mängel, die durch natürliche Abnutzung
entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Betrieb der von dem Auftragnehmer gelieferten Motoren
setzt einen normalen achtstündigen Werksbetrieb
und eine einwandfreie Montage voraus, insbesondere die
Beachtung der vorgegebenen Schaltung, Spannung und Tourenzahl.
Sobald Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen haben,
erlischt jegliche Gewährleistung.
8. Haftung
8.1 Der Auftragnehmer haftet auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen nur
für leicht fahrlässig verursachte Schäden
nach den nachstehenden Voraussetzungen.
8.2 Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung
gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit. So weit der Schaden durch eine vom Käufer
für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene
Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer
nur für etwaige damit verbundene Nachteile des
Käufers, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch
die Versicherung.
8.3 Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers
bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
8.4 Die Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit
ist hiervon ebenfalls nicht berührt.
9. Datenschutz
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass alle mit der
Ausführung dieses Auftrages im Zusammenhang stehenden
Daten verarbeitet, gespeichert und ausgewertet werden.
13. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bedingungen unwirksam sein,
berührt dieses die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen nicht. Die Parteien sind sich darüber
einig, dass an die Stelle der unwirksamen oder nichtigen
Regelung eine den gesetzlichen Vorschriften und dem
Sinn und Zweck dieser Regelung entsprechende Vorschrift
tritt.
14. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen
ist 48432 Rheine-Mesum.
15. Gerichtsstand
15.1 Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers. Dieses ist das Amtsgericht Rheine bzw.
das Landgericht Münster/Westfalen.
15.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein
Wohn- bzw. Geschäftssitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
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